Art. 15 § 80
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Art. 15 § 80 — NBG
Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.
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