(1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem AEUV oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.
Rückverweise
NBG · Nationalbankgesetz 1984
Art. 16 § 89 Inkrafttretensbestimmung
… I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen. (3) § 1, §…