Art. 10 § 50
In Kraft seit 01. August 2011
Up-to-date
Art. 10 § 50 — NBG
Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.
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