(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.
Rückverweise
NBG · Nationalbankgesetz 1984
Art. 16 § 89 Inkrafttretensbestimmung
… 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z…
Art. 4 § 21
…für das nächste Geschäftsjahr; 6. die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium. (3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen. (4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden…