Die Behörde kann zur Ermittlung von Personen mit gleichen oder verwechslungsfähigen Familiennamen, Vornamen und Tagen der Geburt sowie von Parteien nach § 8 Abs. 1 Z 2 Anfragen an den Dachverband der Sozialversicherungsträger richten und auch die Bekanntgabe jener Daten verlangen, die die Behörde zur Kontaktaufnahme mit den betreffenden Personen benötigt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist zur Auskunftserteilung aus den bei ihm vorhandenen Daten verpflichtet und hat allenfalls die Stellen bekanntzugeben, bei denen weitere Daten vorhanden sein könnten. Diese Stellen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Rückverweise
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; 2. nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oder 3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß…
§ 41a Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
…werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben. (5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die…