(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.
(2) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.
Rückverweise
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; 2. nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oder 3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß…
§ 41a Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
…werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben. (5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die…