§ 4 Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 4 Örtliche Zuständigkeit im Inland — NAG
§ 4 Örtliche Zuständigkeit im Inland — NAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171283
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(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.