§ 3a Revision
In Kraft seit 20. Juli 2015
Up-to-date
NAG
Gliederung
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden