Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch
1. einen Arzt (eine Ärztin) oder
2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
3. einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
4. einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
5. einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.
Rückverweise
Muth-AV 2019 · Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Anl. 1
…Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 8 MuthG erworben. Die Absolventinnen/Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum mitverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im…