(1) Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
1. Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
2. behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
3. die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
1. Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,
2. Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
3. Rehabilitation,
4. Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
5. Lehre und Forschung.
(3) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 49/2024)
Rückverweise
MuthG · Musiktherapiegesetz
§ 6 Berufsumschreibung
(1) Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen…
§ 8 Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
…Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch 1. einen Arzt (eine Ärztin) oder 2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder 3. einen…
§ 7 Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
…1) Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. (2) Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung…
§ 14a
…einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, 5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und 6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der…