§ 37a Übergangsbestimmung – Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Bis zum Inkrafttreten der §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden