§ 34e Geschäftsordnung des Musiktherapiebeirats
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Der Musiktherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
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