§ 23 Versagung der Eintragung
In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date
Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu versagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig eingelangt sind, spätestens binnen vier Monaten nach deren Einlangen.
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