(1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.
(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
a) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
b) Vertrauenswürdigkeit sowie
3. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind
1. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder
2. der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
a) ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
b) ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
c) ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.
Rückverweise
MuthG · Musiktherapiegesetz
§ 12 Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
(1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. (2) Allgemeine Vora…
§ 39 Inkrafttreten
…dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden. (3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, §…
§ 17 Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Musiktherapeutenliste
…1) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur musiktherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat. (2) Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten…