§ 1 Regelungsgegenstand
In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der
1. musiktherapeutischen Ausbildung,
2. Formen der Berufsausübung,
3. Voraussetzungen der Berufsausübung,
4. Führung der Musiktherapeutenliste sowie
5. Berufspflichten.
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