§ 9 Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander
In Kraft seit 01. Januar 1991
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MuSchG
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand des Musterschutzes
§ 9 Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander
Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.
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