§ 43e Zusammensetzung der Senate
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Gliederung
VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
C. Gemeinsame Bestimmungen Verfahrenshilfe
§ 43e Zusammensetzung der Senate
Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
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