§ 40 Rekurs
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
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