(1) Im Sinne des § 2 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Registrierung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 unberücksichtigt, wenn das Muster der Öffentlichkeit nicht früher als zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht wird, und zwar:
1. durch den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Schöpfers oder seines Rechtsnachfolgers oder
2. als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger.
Rückverweise
MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 44c Übergangsbestimmungen
…25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden. (2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor…