MuSchG
Gliederung
II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER Anmeldung
§ 17 Veröffentlichung des Musters
Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.
§ 46 MuSchG · MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 46
…durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261, 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der…
§ 8 Nennung als Schöpfer des Musters
…1) Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden. (2) Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den…
§ 12
…Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich…
§ 16 Gesetzmäßigkeitsprüfung
…die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Musteranmeldung abzuweisen. (3) Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (§ 17) und Registrierung (§ 18) zu verfügen.…
Rückverweise