§ 20 Vollziehung
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
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