§ 14 Zuständigkeit — MunLG 2003
(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
2. in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung .
(2) Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
§ 18 MunLG 2003 · MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 18 In- und Außer-Kraft-Treten
…Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden. (2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I…
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