BundesrechtBundesgesetzeMedizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste§ 1

§ 1Allgemeine Bestimmungen.

In Kraft seit 01. Januar 1993
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Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

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