§ 1 Allgemeine Bestimmungen.
In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date
§ 1 Allgemeine Bestimmungen. — MTF-SHD-G
Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.