(1) Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
(2) Hiezu gehören
1. im Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
a) das Assessment,
b) die fachspezifische Diagnose,
c) die Zielsetzung,
d) die Planung der Interventionen,
e) die Durchführung der Interventionen und
f) die Evaluierung und Reflexion;
2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
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