(1) Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTD Beirat einzurichten.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
1. die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
2. die Erarbeitung von Standards für Fortbildungen.
(3) Mitglieder des MTD Beirates sind:
1. eine rechtskundige Vertreterin / ein rechtskundiger Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende / Vorsitzender,
2. eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
3. eine Vertreterin / ein Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
4. je eine Angehörige / ein Angehöriger der sieben Sparten der MTD Berufe, die / der aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
5. eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz.
Für jedes Mitglied gemäß Z 3, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTD
(6) Die Mitglieder des MTD Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 2 ehrenamtlich aus.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden