(1) Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker werden vorbehaltlich § 6 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2) Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker sind nach Maßgabe des § 6 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, befugt, die Aufsicht über Angehörige der Laborassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Biomedizinische Analytikerin / der Biomedizinische Analytiker die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 20 Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
…Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig. (3) Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten sind nach Maßgabe des § 5 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, befugt, die Aufsicht über medizinische Masseurinnen / Masseure auszuüben.…