(1) Für Angehörige der MTD Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
2. Spezialisierungen für Lehre und Management
im Mindestumfang von 60 ECTS Anrechnungspunkte angeboten werden.
(2) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondere
1. die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
3. die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
4. die Zugangsvoraussetzungen und
5. Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
festlegen.
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 43 Höherqualifizierung – Spezialisierungen
(1) Für Angehörige der MTD Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche 1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und 2. Spezialisierungen für Lehre und Management im Mindestumfang von 60 ECTS Anrechnungspunkte angeboten werden. (2) Die…
§ 3 Führen der Berufsbezeichnungen
…§ 32 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder eine Spezialisierung gemäß § 43 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 eine Zusatzbezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung oder Spezialisierung hinweist, führen. (5…