(1) Angehörige der MTD Berufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patientinnen / Patienten und Klientinnen / Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(2) Sie haben sich über die neuesten berufsspezifischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
(3) Angehörige der MTD Berufe müssen die Grenzen ihres eigenverantwortlichen Handelns erkennen. Sie sind im Rahmen der Berufsausübung verpflichtet, ärztliche Hilfe beizuziehen, insbesondere wenn
1. es der Gesundheitszustand der Patientin / des Patienten erfordert bzw. gefahrdrohende Zustände für die Patientin / den Patienten auftreten, die eine ärztliche Diagnose und Behandlung erforderlich machen, und
2. Risikofaktoren erkennbar werden oder Komplikationen auftreten, die eine ärztliche Abklärung erforderlich machen.
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 59 Übergangsbestimmungen
…ihren Beruf freiberuflich ausüben, haben bis längstens 31. Dezember 2024 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 40 abzuschließen. (6) Sonderausbildungen, die gemäß § 32 MTD Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bewilligt worden sind, dürfen bis 31. Dezember 2029 nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen…
§ 3 Führen der Berufsbezeichnungen
…der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die / der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. (4) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder eine Spezialisierung gemäß § 43 absolviert haben…
§ 57 Strafbestimmungen
…eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein; 4. einer oder mehreren in § 3 Abs. 5, § 30, § 32, §§ 34 bis 40, § 49 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten…