(1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2) Jede / Jeder freiberuflich tätige Angehörige eines MTD Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(3) Die freiberufliche Ausübung eines MTD Berufs ohne Berufssitz ist verboten.
(4) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem MTD Beruf gemäß § 50 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
(5) Der Berufssitz ist von den Angehörigen der MTD Berufe in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Die Amtsärztin / Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz regelmäßig zu überprüfen. Eine Überprüfung hat insbesondere auch dann stattzufinden, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die/der Berufsangehörige aufzufordern, die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.
(6) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 5 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patientinnen / Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 30 Berufssitz
(1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. (2) Jede / Jeder freiberuflich tätige Angehörige eines MTD Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. (3) Die freiberufliche Ausübung eines MTD Berufs ohn…
§ 59 Übergangsbestimmungen
…abzuschließen. (4) Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. August 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 2 behalten. (5) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 eine aufrechte Berufsberechtigung besitzen und…
§ 57 Strafbestimmungen
…1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein; 4. einer oder mehreren in § 3 Abs. 5, § 30, § 32, §§ 34 bis 40, § 49 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 2 und 3 enthaltenen…