(1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 zu führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 49 Abs. 3.
(3) Staatsangehörige eines EWR Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Qualifikationsnachweise in einem MTD Beruf gemäß § 44 anerkannt wurden, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
1. nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die / der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder eine Spezialisierung gemäß § 43 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 eine Zusatzbezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung oder Spezialisierung hinweist, führen.
(5) Die Führung
1. einer Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 3 Führen der Berufsbezeichnungen
…Abs. 1 zu führen. (2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 49 Abs. 3. (3) Staatsangehörige eines EWR Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Qualifikationsnachweise in einem MTD Beruf gemäß § 44 anerkannt wurden, sind berechtigt, ihre im…
§ 50 Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
…1) Staatsangehörige eines EWR Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 verfügen und in einem anderen EWR Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen…
§ 57 Strafbestimmungen
…oder 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD Berufen heranzieht, oder 3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) ausübt oder…
§ 60 Inkrafttreten und Außerkraftreten
…Abs. 2 Z 4, 21, 22 Abs. 2 Z 4 und 24 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (3) Das MTD Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 5 mit Ablauf des 31. August …