(1) Die Angehörigen der MTD Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:
1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere
1. Herzdruckmassagen und Beatmung,
2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
3. Verabreichung von Sauerstoff.
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 26 Kompetenz bei Notfällen
(1) Die Angehörigen der MTD Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst: 1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie 2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt n…