(1) Der Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.
(2) Hiezu gehören
1. im Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
a) die radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
b) die Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
c) die Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
d) die Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
e) die Evaluierung und
f) die radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
3. die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 1
…“ (§ 16), 6. „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 19), 7. „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 22). (2) Die Angehörigen der MTD Berufe führen medizinisch-therapeutisch-diagnostische Maßnahmen unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen durch. Dies erfolgt auf Basis des…