(1) Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 21 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
(3) Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten sind nach Maßgabe des § 5 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, befugt, die Aufsicht über medizinische Masseurinnen / Masseure auszuüben.
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 20 Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
(1) Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 21 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig. (2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Physiotherapeutinnen…