§ 17 Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
MTDG
Gliederung
1. Hauptstück MTD Berufe
5. Abschnitt Orthoptistin / Orthoptist
§ 17 Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
(1) Orthoptistinnen / Orthoptisten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 18 nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Orthoptistinnen / Orthoptisten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
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