§ 17 Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
(1) Orthoptistinnen / Orthoptisten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 18 nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Orthoptistinnen / Orthoptisten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
Rückverweise
MTDG · MTD-Gesetz 2024
§ 17 Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
(1) Orthoptistinnen / Orthoptisten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 18 nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig. (2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Orthoptistinnen / Orthoptisten ohne Anordnung im R…