(1) Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.
(2) Hiezu gehören
1. im Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
a) die Anamnese und Analyse,
b) die Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
c) die Festlegung von Zielen,
d) die Planung von Interventionen,
e) die Durchführung der Interventionen und
f) die Evaluierung und Reflexion;
2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Rückverweise