MSchG
Gliederung
Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote
§ 7 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, im Gastgewerbe und in Betrieben, in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel gearbeitet wird, im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit;
2. für die Beschäftigung in Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn die wöchentliche Ruhezeit für die gesamte Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt;
3. für die Beschäftigung in Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn im Betrieb insgesamt nicht mehr als fünf Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt sind und außer der werdenden oder stillenden Mutter nur noch ein Dienstnehmer beschäftigt ist, der eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann;
4. für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß.
(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unerläßlich ist.
(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.
§ 7 MSchG · MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 7 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. (2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht 1. für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaust…
§ 13 Mutterschutzgesetz 1979
…Abs. 4 und 5, § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 ist die Dienstnehmerin Partei.…
§ 25 Mutterschutzgesetz 1979
…Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) und 16 (Dienst/Werkswohnung) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und § 15q…
§ 35 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
…ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen. (2) Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu befristen. Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu widerrufen oder…
§ 14 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
…auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3 und der §§ 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 ( MSchG ), BGBl. Nr. 221/1979, anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt. (10) Das Arbeitsmarktservice…
§ 13d GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 13d Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG
…Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor…
§ 36d VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 36d Soziale Absicherung
…des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen. (2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß. (3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3…
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