§ 38a Verweisungen
In Kraft seit 01. Juli 1995
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MSchG
Gliederung
Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
§ 38a Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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