§ 24 Personenkreis
§ 24 Personenkreis — MSchG
§ 24 Personenkreis — MSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
Inkrafttretungsdatum
23. Juni 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40052575
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.