BundesrechtBundesgesetzeMutterschutzgesetz 1979§ 24

§ 24Personenkreis

Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.

Entscheidungen
18
  • Rechtssätze
    2