Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Rückverweise
… 6. 2015 hinaus fest, weil sich die Klägerin in einer kündigungsgeschützten vereinbarten Elternteilzeit nach § 15i MSchG, aber auch nach § 15p MSchG (Änderung der Lage der Arbeitszeit) befunden habe und die Kündigung gemäß § 10 Abs 6 MSchG unwirksam sei. In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen…
…einer Vereinbarung gemäß § 15h Abs 1 MSchG idF BGBl 2004/64 (§ 40 Abs 26 MSchG) iVm § 15p MSchG ausgegangen. Bei der Neufestlegung der Arbeitszeit sei die Beklagte auf die Bedürfnisse der Klägerin, die vor Arbeitsbeginn unter Hinweis auf die Geburt ihres zweiten Kindes…
…des OGH nicht. In solchen Fällen wird die gesetzliche Maximaldauer angenommen“. Richtig sei, dass die Beklagte eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit nach § 15p MSchG verteilt auf Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr beantragt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Arbeitszeiten unmöglich sein sollten…
…2. 2012 teilte sie der Beklagten mit, dass sie ab 12. 8. 2012 eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit gemäß § 15p MSchG in Anspruch nehme. Die Lage der Arbeitszeit solle auf Montag bis Freitag, jeweils von 5:45 Uhr bis 13:45 Uhr, abgeändert werden…