§ 90 Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
MPG 2021
Gliederung
15. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 90 Gleichbehandlung
Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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