§ 88 Verweise
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
MPG 2021
Gliederung
15. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 88 Verweise
Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
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