§ 87 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
MPG 2021
Gliederung
15. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 87 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
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