§ 8 Sonderanfertigungen
In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann von Herstellern von Sonderanfertigungen oder von deren Bevollmächtigten eine Liste aller Sonderanfertigungen verlangen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden.
Rückverweise