Ein in Österreich niedergelassener Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit die gesamte Dokumentation gemäß Abschnitt 7 Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 und gemäß Abschnitt 6 Anhang 9 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in elektronischer Form zu Verfügung zu stellen.
Rückverweise
MPG 2021 · Medizinproduktegesetz 2021
§ 80
…oder dazu geeignet sind, fälschliche Erwartungen zu erwecken, 41. den Vorgaben des 11. Abschnitts über Werbung für Medizinprodukte zuwiderhandelt, 42. den Vorgaben des § 79 zuwiderhandelt, 43. Anordnungen zuwiderhandelt, die sonst in Verordnungen nach diesem Bundesgesetz enthalten sind, macht sich, sofern sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der…