§ 72
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
§ 72 — MPG 2021
Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Medizinprodukt dargestellt wird.
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