§ 69
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Das Aufsuchen von Personen, die weder zum Verkauf von Medizinprodukten berechtigt noch in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen für Medizinprodukte ist verboten. Es ist auch verboten, den Auftrag dazu zu erteilen.
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