§ 60 Vermeidung von Gefährdungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
MPG 2021
Gliederung
8. Abschnitt Errichten, Betreiben, Anwenden, Instandhalten und das weitere Bereitstellen auf dem Markt von Medizinprodukten
§ 60 Vermeidung von Gefährdungen
Sofern im Zuge von Maßnahmen zur Instandhaltung eines Medizinproduktes Gefährdungen für Patienten, Anwender oder Dritte auftreten können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese Gefährdungen von Personen abzuwenden.
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