§ 6
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
§ 6 — MPG 2021
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Gewinnung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen, Gewebe oder Zellen zur weiteren Verwendung im Rahmen der Herstellung eines Medizinproduktes.
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