§ 56 Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen von Medizinprodukten
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben sicherzustellen, dass Medizinprodukte, die in einer Verordnung nach § 61 angeführt sind, von einer hiezu fachlich geeigneten Person oder Stelle regelmäßig überprüft werden.
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