§ 56 Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen von Medizinprodukten
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
MPG 2021
Gliederung
8. Abschnitt Errichten, Betreiben, Anwenden, Instandhalten und das weitere Bereitstellen auf dem Markt von Medizinprodukten
§ 56 Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen von Medizinprodukten
Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben sicherzustellen, dass Medizinprodukte, die in einer Verordnung nach § 61 angeführt sind, von einer hiezu fachlich geeigneten Person oder Stelle regelmäßig überprüft werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden