BundesrechtBundesgesetzeMedizinproduktegesetz 2021§ 55

§ 55

In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date

Nach Instandsetzung von Medizinprodukten müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie infolge der Instandsetzung beeinflusst sein können.

Rückverweise